Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
(4)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1)    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Eine etwaige sich aus sonstigen Regelungen oder im Gesetz ergebende längere Annahmefrist bleibt hiervon unberührt.
(2)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3)    Von uns erteilte Angebote erfolgen freibleibend, sofern nicht in dem Angebot unsererseits ausdrücklich etwas anderes niedergelegt ist.
(4)    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Muster und Proben keine verbindlichen Vertragsbestandteile werden. Die in Muster und Proben enthaltenen Produktinformationen stellen keine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit des vereinbarten, konkreten Vertragsproduktes dar. Es handelt sich hierbei um unverbindliche Angaben. (Interner Vermerk: Hinsicht der Wirksamkeit dieser Regelung bestehen rechtliche Bedenken.). Bei farbigen Druckausführungen geltend geringfügige, farbliche Abweichungen, soweit sie nicht unzumutbar sind, nicht als Mängel.
(5)    Eine Zusicherung von Eigenschaften wird unsererseits vorbehaltlich anderer, individueller Vereinbarungen nicht vorgenommen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben hinsichtlich der Eignung- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, keine vertragliche Vereinbarungen darstellen. Die Spezifikation unserer Waren ergibt sich aus den diesbezüglichen Datenblättern und Produktbeschreibungen. Die Eignung der Ware für den konkreten Verwendungszwecks ist stets durch den Kunden selbst zu prüfen.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1)    Sofern sich aus unseren Vertragserklärungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden nachweisen
(3)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4)    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5)    Sofern sich aus unseren Vertragserklärungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6)    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7)    a.)
Die Leistungen unsererseits erfolgen gegen offene Rechnungen auf der Basis der vertraglich vereinbarten Inhalte und des vertraglich vereinbarte Zahlungsziels.
b.)
Alternativ dazu kann der Kunde uns ein SEPA-Basismandat/SEPA-Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
c.)
Wir sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen für einzelne Kunden und Verträge Vorkasse zu verlangen.


§ 4 Lieferzeit/Lieferung
(1)    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4)    Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6)    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)    Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)    Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(9)    Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % bleiben vorbehalten und stellen sich nicht als Abweichung von der vereinbarten Leistungsverpflichtung unsererseits dar. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen ist das Entgelt entsprechend der vertraglichen Konditionen anzupassen.


§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1)    Sofern sich aus unseren Vertragserklärungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2)    Für die Rücknahme von Verpackungen bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
(3)    Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 6 Mängelhaftung
(1)    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6)    Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7)    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8)    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9)    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt für Kaufsachen, die nicht der Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unterfallen.
  (10)        Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.


§ 7 Gesamthaftung
(1)    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)    Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Rücktritt
(1)    Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aus einem durch uns nicht zu vertretenden Grund in Folge höherer Gewalt gehindert sind, die uns obliegende Leistung zu erbringen. Als höhere Gewalt sind von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Störungen in der Rohstoffzufuhr, Störungen durch Streik und Aussperrung, durch uns nicht zu vertretenden Behinderungen der Transportwege bei unseren Vorlieferanten und Naturkatastrophen zu verstehen.
(2)    Uns steht weiterhin ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Herstellungskosten nach Vertragsschluss bis zur Lieferung ohne, dass dies für uns bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewesen ist und aus einem durch uns nicht zu vertretendem Grunde  um mehr als 10 % gestiegen sind. Bei einem Rücktritt aus diesem Grunde sind weitere gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen.


§ 9 Schadenpauschalisierung
Für den Fall, dass es zu einer durch den Kunden zu vertretenden Nichtausführung des Vertrages kommt, insbesondere im Falle einer durch den Kunden zu vertretenden Kündigung oder Rücktrittes unsererseits, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz geltend zu machen. Hierbei ist von einem pauschalierten Schaden von wenigstens 20 % des dem zugrunde liegendem Geschäftes vereinbarten Nettogesamtpreises auszugehen. Uns bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.


§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam bleiben.

 

Stand: Januar 2015